26. Juli 2020
Unbeachtlichkeit von Sperren
Unser langjähriger FWG-Stadtrat Klaus Schürzinger hat sich sehr intensiv mit dem Grundrecht des Betretens freier Natur auseinandergesetzt. Grundstückseigner versuchen das Grundrecht des Betretens der freien Natur, wie im beiliegenden Fotozu sehen, mit Schildern wie "Privatweg! Durchfahrt und Durchgangsverboten“ einzuschränken.
„§ 59/I Bundesnaturschutzgesetz - das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung ist allen gestattet."
So auch in Passau! Das Foto stammt vom Hörnerweg. Worauf es ankommt, ist, in das Bewusstsein der Erholung Suchenden sowie der Grundstückseigner zu heben, dass solche Schilder in der freien Natur "unbeachtlich" sind, d.h. man kann sie ignorieren.
Zur Erläuterung dieser Aussage, hier mein Bericht über meine Einwendungen gegen das im Foto gezeigte Schild und deren Behandlung durch die Stadt: Am 27.08.2015 teilte mir auf meinen Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Schildes das Umweltamt der Stadt Passau mit, dass ein Grundstückseigentümer solche Einschränkungen seines Eigentums im Interesse der Erholungssuchenden nur dann nicht hinnehmen müsse, wenn das Grundstück regelmäßig von einer Vielzahl von Personen betreten und dadurch in seinem Ertrag erheblich vermindert oder in unzumutbarer Weise beschädigt oder verunreinigt wird. „In besagtem Fall scheine den Aussagen des Eigentümers zufolge die Zumutbarkeitsschwelle überschritten zu sein, ohne dass bislang eine Sicherung der Erkenntnisse durch die Stadt erfolgt wäre". Eine Untersagung der Beschilderung "Durchgang verboten" sei auch im Interesse der erholungssuchenden Bevölkerung nicht erforderlich, weil ein alternativer Weg existent sei. Der Genuss der Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur sei auch über diesen kleinen Umweg möglich, ohne dass die Eigentümerinteressen entgegenstehen würden.
Dagegen machte ich geltend, dass diese Einschätzung das Betretungsrecht der freien Natur entscheidend einschränke. Zum einen betreten den gesperrten Weg weder eine Vielzahl von Personen noch überschreite die vom Eigentümer vorgebrachte Gefährdung von Weidevieh durch Verunreinigung durch Hundekot ein normales Maß. Zum anderen entwerte der Verweis auf einen Alternativweg, auf dem der Naturgenuss in der selben Weise erfolgen könne, wie auf dem gesperrten Weg, das Betretungsrecht. Der vorgeschlagene Alternativweg ist zudem kein Feldweg, sondern eine geteerte Fahrstraße, wo eine mögliche Beeinträchtigung des Weideviehs zu beiden Seiten der Straße ebenso gegeben ist wie auf dem Feldweg.
Daraufhin unterzog die Stadtverwaltung die Angelegenheit einer nochmaligen intensiven Prüfung und revidierte ihre Rechtsmeinung. Sie kam zu dem Ergebnis, dass das verfassungsmäßige Recht auf Zugang zur freien Natur ein sehr hohes Rechtsgut darstelle und deshalb Einschränkungen dieses Rechts nur dann zulässig sein können, wenn durch das Betreten des Grundstücks Verunreinigungen in unzumutbarer Form bzw. Ausmaß eintreten. Eine pauschale Begründung der Verunreinigungen der angrenzenden Wiesenflächen erschien hierzu nicht ausreichend. Mit dieser Argumentation könne landesweit das Betreten der freien Natur grundsätzlich untersagt werden. Der Eigentümer wurde gebeten bis zum 15.11.2016 das Schild "Durchgang verboten" zu entfernen und durch ein Schild "Hunde sind anzuleinen" zu ersetzen. Sollte bis zum 15.11.2016 die Stadt keine Rückmeldung erhalten, bzw. das Schild nicht entfernt sein, werde sie die Beseitigung des Verbotsschildes "Durchgang verboten" kostenpflichtig anordnen.
Am 19.06.2019 stellte ich bei einer Besichtigung fest, dass das Schild "Privatweg. Durchfahrt und Durchgang verboten" immer noch vorhanden ist. Auf Nachfrage teilte mir das Umweltamt mit, dass dem Eigentümer gesagt worden sei, dass das Schild bleiben könne, weil es "unbeachtlich" sei, also keine rechtliche Wirkung entwickle. Die Verwaltung hat sich also auf den Standpunkt gestellt, dass es gerade in diesem Fall (Ist doch gar nicht so schlimm!) nicht opportun sei, ein hartes Vorgehen einzuleiten. In der Tat, der Vollzug des Bayerischen Naturschutzgesetzes bestimmt im V. Abschnitt: Sperrt ein Grundeigentümer sein Grundstück durch Schilder, so müssen diese auf einen gesetzlichen Grund hinweisen, der eine Einschränkung des Betretungsrechts rechtfertigt, z.B. "Forstarbeiten", "Erntearbeiten", "Gewerbebetrieb", "Industrieanlage", Wohnbereich", "Wasserschutzgebiet", "Sportveranstaltung am ... von ... bis...". Ist ein solcher Grund nicht angegeben, so sind derartige Sperrschilder für Erholung Suchende unbeachtlich. Dies gilt z.B. bei Schildern mit der Aufschrift "Privatbesitz Betreten verboten". Gleiches gilt bei Angabe eines Grundes, der offensichtlich nicht vorliegt. Der springende Punkt dabei ist allerdings: Wer weiß denn schon, dass ein solches Schild "unbeachtlich" ist, also ignoriert werden kann? Und ist der/die Grundstückseigentümer/in ebenso überzeugt, dass sein/ihr Schild "unbeachtlich" ist und wird dies ihn/sie davon abhalten, Leuten, die das Schild ignorieren, anzuhalten und Vorhaltungen zu machen? Grundstückseigner und Erholung Suchende sollten zur Kenntnis nehmen, dass Schilder wie "Privatweg Betreten verboten" in der freien Natur ohne Angabe der gesetzlich möglichen Gründe für die Sperrung unbeachtlich sind, also ignoriert werden können. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass diejenigen, die vom Betretungsrecht der freien Natur Gebrauch machen, pfleglich damit umgehen müssen, wie das Gesetz es von ihnen verlangt. Müll oder Hundekot dürfen nicht hinterlassen werden. Errichtet ein Grundstückseigentümer zusätzlich zu dem Sperrschild in der freien Natur einen Zaun oder eine Hecke, dann muss diese Sperre beachtet werden. Damit wird das Betretungsrecht der freien Natur nicht außer Kraft gesetzt, sondern der Gesetzgeber will damit Akte der Selbstjustiz verhindern. In diesem Falle muss sich der Erholung Suchende an die Naturschutzbehörde wenden und sie auffordern, den Zaun oder Hecke entfernen zu lassen.
Klaus Schürzinger
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