24. Juni 2020

Klärung der Nutzung des „Innstadt-Strands“

Langjähriges FWG-Mitglied Klaus Schürzinger schreibt Brief an das Umweltamt

Sehr geehrter Herr Kellhammer,

Laut PNP-Bericht vom 15.06.2020 wurde die Polizei an den „Innstadt-Strand“ wegen Ruhestörung gerufen. Alles sei jedoch „okay gewesen“.
Was dort erlaubt und was verboten ist, bleibt jedoch unklar.
Die am „Innstadt-Strand“ aufgestellten zwei Schilder widersprechen sich in der dem Grundstück zugeordneter Funktion.
Nach dem einen Schild handelt es ich bei dem „Innstadt-Strand“ um ein Betriebsgelände der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. Es lautet:

Betriebsgelände
der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Benutzen
strompolizeilich verboten
Wasser- und Schifffahrtsamt
Regensburg    
Zelten, Grillen und offenes Feuer verboten
Wasser- und Schiffahrtsamt Regensburg

 
Nach dem zweiten Schild handelt sich es bei dem „Innstadt-Strand“ um ein Natura 2000 Gebiet. Es lautet:

Natura 2000
Ein weltweit einzigartiges Naturschutzprojekt
an Ihrem Standort ist ein Natura 2000 Gebiet
Regierung von Niederbayern

Es ist offensichtlich, dass es sich bei dem „Innstadt-Strand“ nicht um ein Betriebsgelände der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes handelt. Er ist weder eine bundeseigene Schifffahrtsanlage, wie eine Schleuse oder ein Wehr, noch besteht hier eine ihrer Betriebszentralen.

Ihre strompolizeiliche Aufgabe besteht nicht darin, das „Benutzen“ des Geländes durch Erholungssuchende zu verhindern, sondern dafür zu sorgen, dass die bundeseigenen Schifffahrtsanlagen allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen und dass durch den Schiffsverkehr oder sonstige Nutzung auf der Wasserstraße keine Gefahren für Mensch und Umwelt entstehen.

Das Gelände ist eindeutig als Natura 2000 Gebiet ausgewiesen.

Ein Betriebsgelände der Wasser- und Schifffahrtverwaltung des Bundes in einem Natura 2000 Gebiet kann es nicht geben. Deshalb kann das Schild des Wasser- und Schifffahrtsamtes Regensburg keine rechtliche Wirkung haben und muss entfernt werden.

Es bleibt die Frage: Was ist denn im Natura 2000 Gebiet erlaubt und was ist verboten?

Kann der Erholungssuchende sich auf das ihm nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz Art. 27 zugestandene Grundrecht des Betretens der freien Natur verlassen? Es besagt: „ Alle Teile der Natur, insbesondere Wald, Bergweide, Fels, Ödungen, Brachflächen, Auen, Uferstreifen (um die handelt es ich hier!) und landwirtschaftlich genutzte Flächen können von jedermann unentgeltlich betreten werden“.

Oder gilt im Natura 2000 Gebiet etwas anderes?

Gilt hier wie in Naturschutzgebieten, dass es verboten ist, „zu zelten, zu lagern, Feuer zu machen oder zu grillen“?

Nach § 23 Bundesnaturschutzgesetz gilt, dass die Belange des Naturschutzes und die Interessen der Allgemeinheit in einer Abwägung miteinander in Einklang gebracht werden müssen.

BNatSchG §23 Abs2 Satz2 lautet: „Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete- also auch Natura 2000 Gebiete - der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

Da es sich beim „Innstadt-Strand“ nicht um ein beonders schützenswertes und sensibles Naturschutzgebiet handelt, wie etwa ein für Natura 2000 Gebiete typisches Vogelschutzgebiet, sollte das stadtnahe Gelände für das Betreten frei gegeben werden. Das Gelände am Innufer mit Blick auf das Wasser und die Stadt ist, wie der eingebürgerte Name „Innstadt-Strand“ schon sagt, einfach zu einladend für ein Aufhalten an diesem Innufer. Ein Verbot des Betretens dieses Geländes widerspricht zudem dem im Bayerischen Naturschutzgesetz festgeschriebenen Grundrecht des Betretens dieses Uferstreifens als Teil der freien Natur.

Ich bitte Sie, das Schild des Wasser- und Schifffahrtsamtes mit seinem Verbot der Nutzung des Geländes entfernen zu lassen und mit einem Schild zu ersetzen, welches dessen Betreten erlaubt und gleichzeitig das Grillen, Feuer Machen und Lärmen verbietet.

 
Mit freundlichen Grüßen,

Klaus Schürzinger

Update 1:

Update 2:

Klaus Schürzinger hat sich direkt an Frau Kerstin Wagner, Assistenz der Amtsleitung, zuständig für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes Donau MDK, mit der Frage gewandt, ob nun das Ufergrundstück, der sogenannte "Innstrand", betreten werden darf oder nicht.

Ihr Antwortbrief bestätigt seine und die Auffassung von Herrn Kellhammer, dem Leiter des Umweltamtes der Stadt Passau, dass das Ufergrundstück betreten werden darf. Das bestehende Schild wurde dementsprechend vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt entsprechend mit dem Zusatz "Ufergrundstücke und Betriebswege frei für Fußgänger und Radfahrer auf eigene Gefahr" ergänzt. (Siehe Foto!)

 

Der Wortlaut des Briefes von Frau Wagner:

 

Sehr geehrter Herr Schürzinger,

 

Ihre Anfrage in dieser Angelegenheit beantworten wir gerne:

Bundeseigene Ufergrundstücke werden in der Beschilderung auch als Betriebsanlagen geführt. Das ist möglicherweise irreführend, aber in der Strompolizeiverordnung zum Schutz bundeseigener Betriebsanlagen an Bundeswasserstraßen (Wasserstraßen- Betriebsanlagenverordnung - WaStrBAV) so geregelt.

Im Verordnungstext heißt es - "Es ist verboten, bundeseigene Ufergrundstücke und Betriebswege außerhalb ihrer Zweckbestimmung, insbesondere durch Befahren mit Kraftfahrzeugen einschließlich Krafträdern, Kleinkrafträdern und Mobilitätshilfen, durch Abstellen von Fahrzeugen aller Art, Zelten, Viehtreiben, Reiten oder durch Entzünden von Feuer zu benutzen". Das Zusatzschild - Zelten, Grillen und offenes Feuer verboten! - verdeutlicht dies, da Außenstehende die Verordnung und deren Bedeutung des Benutzungsverbotes nicht kennen können.

 

Soweit der für die Schifffahrt erforderliche Zustand der Bundeswasserstraße nicht gefährdet ist, sind das Betreten der bundeseigenen Ufergrundstücke und Betriebswege durch Fußgänger und das Befahren der Betriebswege mit Fahrrädern von dem Benutzungsverbot ausgenommen. Das ist hier der Fall.

 

Das WSA Donau MDK wird die Schilder durch neue Exemplare ersetzen, die der aktuellen Rechtsverordnung entsprechen. Darunter wird ein Zusatz angebracht mit dem Hinweis "Fußgänger und Radfahrer frei".

 

Das Natura 2000-Schild ist dagegen nicht von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, sondern vom Freistaat Bayern.

 

Wir hoffen, zur Aufklärung beigetragen zu haben.

 

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Kerstin Wagner

Assistenz der Amtsleitung, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

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